Versicherungsgutachten für Maschinen und Anlagen
Das Versicherungsgutachten klärt Ursache, Höhe und Umfang eines Schadens an Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtungen. Beauftragt wird es von Versicherern ebenso wie von Versicherungsnehmern; die Feststellung erfolgt neutral und dient beiden Seiten als Grundlage der Regulierung.
Gutachten durch qualifizierte und öffentlich bestellte und vereidigte SachverständigeSeit 1990
- Schadenursache, Schadenhöhe, Schadenumfang
- Was hat den Schaden verursacht, wie hoch ist er, und was gehört zum Schadenbild, was nicht? Grundlage sind Beweissicherung am Schadenort, technische Ursachenanalyse und eine nachvollziehbar hergeleitete Bezifferung von Instandsetzung oder Ersatz.
- Neutral zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
- Wir arbeiten als Schnittstelle zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer, Makler und Sanierungsfirmen; eine Feststellung, die beide Seiten akzeptieren, beschleunigt die Regulierung. Die öffentliche Bestellung verpflichtet unsere Sachverständigen zu unabhängiger und unparteiischer Begutachtung; dazu kommt die Qualifikation FUEDI European Loss Adjusting Expert, ein europaweit anerkannter Standard für die Schadenregulierung.
- Abrechnung nach dem Bedingungswerk
- Ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird, ob Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert anzusetzen ist und ob der Neuwertanteil an die Wiederherstellung geknüpft ist, steht im jeweiligen Vertrag. Wir kennen die gängigen Bedingungswerke, von AFB über AMB und ABMG bis zur Transportversicherung, und beziffern den Schaden danach.
- Begutachtete Schadenarten
- Maschinenschäden durch Bruch, Ausfall oder Bedienungsfehler; Feuer- und Brandschäden mit der Frage, ob saniert oder ersetzt wird; Wasserschäden bis in Elektrik und Steuerungen; Transportschäden einschließlich strittiger Verpackungs- und Verladefragen. Ist kein Vollgutachten nötig, übernehmen wir für Versicherer und Makler auch reine Plausibilitäts- und Rechnungsprüfungen von Reparatur- und Sanierungsangeboten.
- Kostentragung
- Beauftragt der Versicherer den Sachverständigen, trägt er die Kosten. Ziehen Versicherungsnehmer selbst einen Sachverständigen hinzu, tragen sie dessen Kosten grundsätzlich selbst; erstattet wird nur bei vertraglicher Pflicht zur Zuziehung oder auf Aufforderung des Versicherers (§ 85 Abs. 2 VVG). Ob im Einzelfall dennoch eine Erstattung in Betracht kommt, sagen wir vor der Beauftragung.
Was am Schadenort verändert oder entsorgt ist, lässt sich nicht mehr begutachten.
Verwandte Leistungen
Maschinenschäden
Ursache und Schadenhöhe nach Ausfall, Defekt oder Beschädigung einer Maschine.
Feuerschäden
Nach dem Brand: Beweissicherung, sanieren oder ersetzen, Schadenhöhe nach Bedingungswerk.
Versicherungswertermittlung
Die richtige Versicherungssumme, auf Wunsch als Feuerversicherungstaxe zum Neuwert.
Welcher Schaden ist zu klären?
Beschreiben Sie uns Schaden und Versicherungsvertrag, gern mit ersten Fotos. Wir sagen Ihnen, ob ein Vollgutachten nötig ist und wann wir am Schadenort sein können.
